Welche bauaufsichtlichen Bestimmungengelten für Photovoltaik-Module?
Das DIBt hat seine Information zu Photovoltaik-Modulen vom 19. April 2023 überarbeitet undergänzt. Insbesondere finden Sie hier nun auch Hinweise zu Stecker-PV-Anlagen, sogenannten „Balkonkraftwerken“.
Gemäß den Bauordnungen der Länder müssen bauliche Anlagen u.a. standsicher sein und den Anforderungen des Brandschutzes genügen.
Die Anforderungen der Bauordnungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert und in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Die Länder setzen das Muster in Landesvorschriften um.
Sonderfall Stecker-PV-Anlagen (“Balkonkraftwerke”)
Stecker-PV-Anlagen – sogenannte „Balkonkraftwerke“ – bestehen aus PV-Modulen, Wechselrichter, Kabel mit Stecker und werden über eine Steckdose an den Verbraucherstromkreis angeschlossen. Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk” beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10Nr. 1 MBO.
Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken” aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). ….
Quelle in Auszügen aus https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/